Jahres-Hauptversammlung

29.03.2023

Anlage zu Punkt 12 Anpassung der Beiträge:

Anlage zu Punkt 13 Satzungsänderung:

NRTV 84 bisherTV 84 neu
1§ 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „Turnverein 1884 e. V. Mannheim Neckarau“ und hat seinen Sitz in Mannheim-Neckarau; Gerichtsstand ist Mannheim.   Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.   Der Turnverein 1884 e. V. Mannheim-Neckarau ist Mitglied des Badischen Turnerbundes e. V. und des Deutschen Turnerbundes e. V. sowie des Deutschen Sportbundes e. V. und der für die einzelnen Sportarten zuständigen Fachverbände.   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.                                    § 1 Name und Sitz   Der Verein führt den Namen „Turnverein 1884 e. V. Mannheim Neckarau“ und hat seinen Sitz in Mannheim-Neckarau; Gerichtsstand ist Mannheim.   Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 697 des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.   Der Turnverein 1884 e. V. Mannheim-Neckarau ist Mitglied des Badischen Sportbundes Nord e. V. und der einzelnen Landes- und Spitzenverbände deren Sportarten im Verein betrieben werden.   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.   Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in dieser Satzung die männliche Form verwendet (generisches Maskulinum). Entsprechende Begriffe gelten für alle Geschlechteridentitäten.        
NRTV 84 bisherTV 84 neu
2§ 2 Zweck, Ziel und Gemeinnützigkeit Aufgabe des Vereins ist es, die Leibesertüchtigung und das Interesse am Sport zu ermöglichen, zu fördern, zu pflegen und zu verbreiten, insbesondere in den Bereichen Badminton, Gewichtheben, Turnen, Wandern, Gymnastik und Freizeitsport.Die sportliche und kulturelle Betätigung entspricht den Satzungen der jeweiligen Fachverbände.Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung und ist konfessionell ungebunden.Der Turnverein 1884 e. V. Mannheim-Neckarau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.   § 3 Gewährleistung des Vereinszweckes Soll der Verein andere als in § 2 genannte Zwecke verfolgen, bedarf es hierzu einer Änderung dieser Satzung mit der vorgeschriebenen Stimmzahl (siehe § 14).Zur Durchführung der Aufgaben können haupt- oder nebenberufliche Kräfte eingesetzt werden. Ihre Rechtsbeziehungen zum Verein sind vertraglich festzulegen.Kosten, die im Zusammenhang mit der Vereinsarbeit anfallen, können bis zur tatsächlichen Höhe übernommen werden. Vorher ist die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.Kosten für private Sportausrüstungen oder sonstige Zuwendungen, auch für haupt-, neben- oder ehrenamtliche Übungsleiter, werden grundsätzlich nicht gewährt oder übernommen.  § 2 Zweck, Ziel und Gemeinnützigkeit   Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch das Abhalten von Übungsstunden, die Durchführung von Sportveranstaltungen und die Teilnahme an Sportveranstaltungen verwirklicht.Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung und ist konfessionell ungebunden.Der Turnverein 1884 e. V. Mannheim-Neckarau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.     § 3 Gewährleistung des Vereinszweckes   Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung hierfür trifft der erweiterte Vorstand.Übungsleiter können eine Übungsleiterpauschale (§3 Nr. 26 EStG) erhalten. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.Zur Durchführung der Aufgaben können haupt- oder nebenberufliche Kräfte eingesetzt werden. Ihre Rechtsbeziehungen zum Verein sind vertraglich festzulegen. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.Kosten, die im Zusammenhang mit der Vereinsarbeit anfallen, können bis zur tatsächlichen Höhe übernommen werden. Vorher ist die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.Kosten für private Sportausrüstungen werden grundsätzlich nicht übernommen.Der Verein schützt seine Mitglieder vor Diskriminierung und sexualisierter Gewalt. Näheres regelt die vom Vorstand zu beschließende Ordnung zur Prävention von Grenzüberschreitung und sexualisierter Gewalt.  
NRTV 84 bisherTV 84 neu
3§ 4 Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich gestellt werden. Bei minderjährigen oder geschäftsunfähigen Personen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters oder des Vormundes erforderlich, der damit auch für die satzungsmäßigen Verpflichtungen des Mitglieds eintritt.Der Vorstand kann einen Aufnahmeantrag ablehnen. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Bei Widerspruch ist der Ältestenrat anzurufen; seine Entscheidung ist endgültig.Die Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und eine Satzung.Es ist keinem Mitglied gestattet, in derselben Sportart für einen anderen Verein als Wettkämpfer zu starten. In Ausnahmefällen kann der Vorstand anders entscheiden. § 5 Beginn der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft beginnt, sobald Leistungen des Vereins in Anspruch genommen werden, spätestens jedoch mit dem Ersten des Antragsmonats.                  § 4 Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Mitgliederwart. Bei Ablehnungen entscheidet der Vorstand schriftlich, eine Begründung ist nicht erforderlich. Über einen Widerspruch entscheidet der Ältestenrat endgültig.Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag in Schrift- oder Textform (§ 126b BGB) auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, den der Verein in Papierform oder elektronisch auf seiner Homepage zur Verfügung stellt.Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von dem/der/den gesetzlichen Vertreter(n)/Vertreterin zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird, aufzukommen.Die Mitgliedschaft beginnt, sobald Leistungen des Vereins in Anspruch genommen werden, spätestens jedoch mit dem Ersten des Antragsmonats.          
NRTV 84 bisherTV 84 neu
4§ 9 Rechte der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, am Sportbetrieb gemäß Übungsplan teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der gebotenen Möglichkeiten zu benutzen.Sie können entsprechend § 7 dieser Satzung geehrt werden.Mitglieder über 16 Jahre haben bei allen Mitgliederversammlungen Stimmrecht.Die Interessen der nicht stimmberechtigten Mitglieder werden im erweiterten Vorstand vom 1. und 2. Jugendvertreter wahrgenommen.Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können in den Vorstand gewählt werden.Im Rahmen der Sportversicherung, die der Sportbund mit einem Versicherer abgeschlossen hat, genießen alle Mitglieder für die Dauer des Übungsbetriebes Versicherungsschutz. Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung bleiben hiervon unberührt. § 10 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder, bei Minderjährigen bzw. Geschäftsunfähigen der gesetzliche Vertreter oder Vormund, verpflichten sich zur ordnungsgemäßen Zahlung der Mitgliederbeiträge (§ 4, Abs. 4 dieser Satzung) und erkennen diese Satzung als verbindlich an.Die Mitglieder verpflichten sich, Vereinseigentum schonend zu behandeln. Bei schuldhafter Beschädigung besteht Ersatzpflicht.Die Mitglieder ab dem 18. bis 60. Lebensjahr verpflichten sich, die jährlichen Arbeits-stunden zu erbringen. Alles Nähere regelt die Geschäftsordnung.            § 5 Rechte der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, am Sportbetrieb gemäß Übungsplan teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der gebotenen Möglichkeiten zu benutzen.Sie können entsprechend § 6 dieser Satzung geehrt werden.Mitglieder über 16 Jahre haben bei allen Mitgliederversammlungen Stimmrecht. Sie sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres auch wählbar.Die Interessen der nicht stimmberechtigten Mitglieder werden im erweiterten Vorstand vom 1. und 2. Jugendvertreter wahrgenommen.Im Rahmen der Sportversicherung, die der Sportbund mit einem Versicherer abgeschlossen hat, genießen alle Mitglieder für die Dauer des Übungsbetriebes Versicherungsschutz. Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung bleiben hiervon unberührt § 6 Ehrungen Mitglieder, die 25 Jahre dem Verein angehören, erhalten als Anerkennung die „Silberne Ehrennadel“ und eine „Ehrenurkunde“.Mitglieder, die 40 Jahre dem Verein angehören, erhalten als Anerkennung die „Goldene Ehrennadel“ und eine „Ehrenurkunde“.Mitglieder, die 50 Jahre dem Verein angehören, erhalten als Anerkennung die „Goldene Ehrennadel mit Kranz“ und eine „Ehrenurkunde“. Gleichzeitig werden diese Mitglieder zu „Ehrenmitgliedern“ ernannt. Sie besitzen alle Rechte der Mitglieder. Von der Beitragspflicht sind sie befreit. Für jeweils 10 weitere Jahre Mitgliedschaft erhält das Mitglied eine zusätzliche Ehrengabe.Mitglieder, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, können als Ehrenmitglieder geführt werden.Über weitere Ehrungen entscheidet der Vorstand.    
NRTV 84 bisherTV 84 neu
5§ 8 Beiträge Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Staffelung der Beiträge: a) Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
b) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Schüler, Auszubildende und Studenten
c) Mitglieder über 18 Jahre
d) Familienbeitrag (ab drei Familienangehörigen in einem Haushalt)
e) Neben Mitgliedsbeitrag werden Mitglieder vom 18. bis 60. Lebensjahr zu einer Arbeitsleistung verpflichtet. Den Umfang und die Anzahl der zu leistenden Stunden, bzw. deren Abgeltung legt die Mitgliederversammlung fest. Alles Nähere regelt die Geschäftsordnung. Veränderungen sind in kostendeckender Höhe, zur Wahrung der durch den Verein übernommenen Pflichten im Sinne der Gemeinnützigkeit, vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorzuschlagen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.Die Beitragspflicht entsteht mit dem Ersten des folgenden Monats der Mitgliedschaft.Wehrdienstleistende und Ersatzdienstleistende können auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden. Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand in anderen Fällen die Befreiung der Beitragspflicht aussprechen. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Die Befreiung kann unter Angabe von Gründen widerrufen werden.Die Beiträge sind vierteljährlich im Voraus zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen.Wird der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr im Januar bezahlt, so wird ein Abschlag von 10 v. H. gewährt.Mitglieder, die mit der Beitragszahlung in Rückstand geraten, erhalten eine schriftliche Zahlungserinnerung. Es wird dafür von der Mitgliederversammlung eine Bearbeitungsgebühr festgelegt, zuzüglich der anfallenden Portokosten.Bei weiterer Nichtzahlung erfolgt eine letzte Anmahnung des Beitrags. In diesem Falle werden die bisher entstandenen Kosten (siehe Abs. 8) neben der erneuten Mahngebühr, die in der Mitgliederversammlung festgelegt wird, zuzüglich der Portokosten fällig.Des Weiteren wird die Zwangseintreibung beantragt. Für die Schuldsumme werden Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 v. H. berechnet  
§ 7 Pflichten der Mitglieder Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.Die Mitglieder verpflichten sich, Vereinseigentum schonend zu behandeln. Bei schuldhafter Beschädigung besteht Ersatzpflicht.Die Mitglieder ab dem 18. bis 60. Lebensjahr verpflichten sich, die jährlichen Arbeitsstunden zu erbringen. Alles Nähere regelt die Arbeitsordnung. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere: die Mitteilung von Anschriftenänderungen Änderung der Bankverbindung Mitteilung von persönlichen Veränderungen, (z.B. Beendigung der Schulausbildung, Namensänderung, etc.).   Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

   
NRTV 84 bisherTV 84 neu
6§ 7 Ehrungen Mitglieder, die 25 Jahre dem Verein angehören, erhalten als Anerkennung die „Silberne Ehrennadel“ und eine „Ehrenurkunde“.Mitglieder, die 40 Jahre dem Verein angehören, erhalten als Anerkennung die „Goldene Ehrennadel“ und eine „Ehrenurkunde“.Mitglieder, die 50 Jahre dem Verein angehören, erhalten als Anerkennung die „Goldene Ehrennadel mit Kranz“ und eine „Ehrenurkunde“. Gleichzeitig werden diese Mitglieder zu „Ehrenmitgliedern“ ernannt. Sie besitzen alle Rechte der Mitglieder. Von der Beitragspflicht sind sie befreit. Für jeweils 10 weitere Jahre Mitgliedschaft erhält das Mitglied eine zusätzliche Ehrengabe.Mitglieder, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, können als Ehrenmitglieder geführt werden.Über weitere Ehrungen entscheidet der Vorstand.                      § 8 Mitgliedsbeiträge   Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu entrichten und Arbeitsleistungen zu erbringen. Zu zahlen sind: bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr, ein Mitgliedsbeitrag, besondere Abteilungsbeiträge. Für bestimmte Personengruppen wie z.B. Kinder und Jugendliche und Familien können unterschiedliche Beiträge festgesetzt werden. Über die Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Einzelheiten werden in der Beitragsordnung geregelt.   Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise stunden, niederschlagen oder erlassen.Der Verein ist bei besonderen Vorhaben mit außergewöhnlich hohen Kosten oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins zur Erhebung einmaliger Umlagen berechtigt, sofern diese zur Finanzierung notwendig sind. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung,Die Entrichtung der Beiträge erfolgt im Bankeinzugsverfahren. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen.   Die Mitgliedsbeiträge sind im Voraus fällig.  
NRTV 84 bisherTV 84 neu
7§ 6 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur schriftlich zum Jahresende erklärt werden. Die Austrittserklärung muss am 30. September des laufenden Geschäftsjahres beim Verein vorliegen. Die Mitgliedschaft von Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen kann nur von dem gesetzlichen Vertreter oder Vormund gekündigt werden. In besonders gelagerten Fällen entscheidet über den Austritt der Vorstand. Mitglieder, die Ansehen und Namen des Vereins schädigen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung durch den Vorstand ist dem Mitglied ausreichende Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Gegen die Ausschlussverfügung kann binnen 14 Tagen schriftlich beim Vorstand Einspruch erhoben werden. Der Ältestenrat entscheidet endgültig. Mitglieder, welche mit Ämtern betraut sind, haben, bevor sie aus dem Verein ausscheiden, dem Verein Rechenschaft abzulegen. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein haben die Mitglieder die Satzung, den Mitgliedsausweis und sonstiges Vereinseigentum binnen einer Woche zurückzugeben. Beitragspflichten und andere Verpflichtungen dem Verein gegenüber bleiben bis zu deren Begleichung bzw. Erledigung bestehen.                § 9 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.Der Austritt ist in Schrift- oder Textform (§ 126b BGB) jeweils zum Ende des Kalenderhalbjahres (30.06.) oder Kalenderjahres (31.12.) mit einer Frist von 1 Monate zu erklären. Der Austritt Minderjähriger ist von dem/der/den gesetzlichen Vertreter(n)/Vertreterin zu erklären. In besonders gelagerten Fällen entscheidet über den Austritt der Vorstand.Ein Vereinsausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ausschließungsgründe sind: insbesondere grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.Wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist.   Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Gegen die begründete schriftliche Ausschlussverfügung kann binnen 14 Tagen schriftlich Widerspruch erhoben werden. Der Ältestenrat entscheidet hierüber endgültig. Rückständige Zahlungsverpflichtungen bleiben von dem Ausschluss unberührt. Während eines Ausschlussverfahrens ruhen alle Mitgliedsrechte. Der Verlust der Mitgliedschaft hat auch den Verlust aller Ämter zur Folge.   Im Übrigen kann der Vorstand gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, folgende Maßregeln verhängen:Verweis,zeitliches begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.Geldbuße zwischen 25 Euro und 100 Euro, die der Vereinsjugend für jugendpflegerische Maßnahmen zufließen.Aberkennung von Vereinsämtern, zeitlich begrenzte Nichtwählbarkeit in Vereinsämter.    
NRTV 84 bisherTV 84 neu
8                                     § 10 Organe des Vereins   Die Organe des Vereins sind -die Mitgliederversammlung -der Vorstand im Sinne § 26 BGB -der erweiterte Vorstand   Sitzungen der Vereinsorgane werden vom 1. Vorsitzenden geleitet, in seiner Vertretung vom 2. oder 3. Vorsitzenden. Sind diese verhindert, bestimmt die Versammlung einen Sitzungsleiter aus ihrer Mitte.   Die Beschlüsse jeder Sitzung eines Vereinsorgans werden vom Schriftführer protokolliert. Ist er verhindert bestimmt die Versammlung einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.   Die Vereinsorgane können nach Bedarf fachkundige Berater hinzuziehen und Ausschüsse bilden, denen bestimmte Aufgaben übertragen werden   Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung. Diese enthält insbesondere Regelungen zur Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsorgane, zum Schutzkonzept, zur Beitragserhebung (Beitragsordnung) und zum Arbeitseinsatz der Mitglieder (Arbeitsordnung). Bei Bedarf können weitere Ordnungsinhalte eingeführt werden.    
NRTV 84 bisherTV 84 neu
9§ 13 Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal nach dem abgelaufenen Geschäftsjahr statt. Termin, Tagesordnung und Versammlungsort sind spätestens zwei Wochen vorher durch Aushang bekannt zu geben. Der ordentlichen Mitglieder-versammlung haben mindestens folgende Tagesordnungspunkte zugrunde zu liegen: a) Totenehrung
b) Bericht des erweiterten Vorstandes
c) Entlastung des erweiterten Vorstandes
d) Anträge, diese müssen eine Woche vor dem Termin beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.
e) Verschiedenes Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung durch Handzeichen. Auf Antrag kann die Versammlung beschließen, eine geheime Abstimmung durchzuführen.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn a) mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einen schriftlichen Antrag unter Angabe von Gründen stellt,
b) der Vorstand dies für notwendig hält. Sollte der Vereinszweck geändert werden, ist die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse sind vom Schriftführer zu protokollieren. § 14 Satzungen, Satzungsänderungen   1. Satzungen und Satzungsänderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen, wenn 75 v. H. der anwesenden Stimmberechtigten ihre Zustimmung geben. 2. Ein Beschluss kann ferner bei schriftlicher Vorlage des genauen Wortlautes durch unterschriftliche Beurkundung von mindestens 75 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen 3. Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist vom Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist der die Änderung enthaltende Beschluss in Urschrift und Abschrift beizufügen (§ 71, Abs. 1 BGB).
§ 11 Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal nach dem abgelaufenen Geschäftsjahr stattfinden. Termin, Tagesordnung und Versammlungsort gibt der Vorstand spätestens zwei Wochen vorher durch Aushang oder auf der Homepage des Vereins bekannt. Die Einladung kann auch an bekanntgegebene elektronische Adressen gerichtet werden.Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.Später gestellte Anträge werden nur als Dringlichkeitsanträge behandelt. Sie müssen von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder als Dringlichkeitsantrag zugelassen werden. Dringlichkeitsanträge können nur mit Ereignissen begründet werden, die erst nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten oder bekannt geworden sind. Anträge auf Satzungsänderungen oder auf Auflösung des Vereins können nicht als dringlich eingebracht werden.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung durch Handzeichen durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen bleiben unberücksichtigt. Eine geheime Beschlussfassung erfolgt, wenn dies von 10% der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird.Satzungen und Satzungsänderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen, wenn zwei Drittel. der anwesenden Stimmberechtigten ihre Zustimmung geben. Änderungen des Vereinszwecks bedürfen ebenfalls der Zustimmung von 75 v.H. der anwesenden Stimmberechtigten. Ein Beschluss kann ferner bei schriftlicher Vorlage des genauen Wortlautes durch unterschriftliche Beurkundung von mindestens 75 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn a) mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einen schriftlichen Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe stellt,
b) der Vorstand dies für notwendig hält.
NRTV 84 bisherTV 84 neu
10                                     § 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung   Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:   Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und des erweiterten VorstandsEntgegennahme der Berichte der KassenprüferEntlastung des Vorstands und des erweiterten VorstandsGenehmigung des vom Vorstand aufgestellten HaushaltsplansWahl des Vorstands und des erweiterten Vorstands. Jugendvertretung und Abteilungsleitungen werden von der Vereinsjugend bzw. den jeweiligen Abteilungen gewähltWahl der KassenprüferBeratung und Beschlussfassung über vorliegende AnträgeBeschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Auflösung des VereinsVerabschiedung von Vereinsordnungen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.   Bestätigung der Jugendordnung   Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen  
NRTV 84 bisherTV 84 neu
11§ 11 Vorstand Die Geschäfte des Vereins werden geführt von: a) dem Vorstand
b) dem erweiterten Vorstand Dem Vorstand gehören an: a) Ehrenvorsitzender
b) 1. Vorsitzender
c) 2. Vorsitzender
d) 3. Vorsitzender
e) Buch- und Rechnungsführer
f) Schriftführer Dem erweiterten Vorstand gehören an: a) der Vorstand, die Vertreter(innen) der Geschäftsbereiche
b) Mitgliedschaft
c) Beiträge
d) Presse
e) Werbung
f) Kulturelles
g) Vereinszeitschrift
h) Archiv
i) Gerätebeschaffung und Pflege
j) Turnbetrieb
k) Jugendvertretung für Mitglieder unter 16 Jahren
l) Ältestenrat
m) Abteilungsleiter, die für die jeweiligen Abteilungen gewählt werden. Die Geschäftsbereiche können von mehreren Personen wahrgenommen werden, die Jugendvertretung besteht aus zwei Personen, der Ältestenrat besteht aus drei Personen. Die Übungsleiter und Gruppensprecher sind berechtigt, an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes teilzunehmen und in ihren eigenen Angelegenheiten mit abzustimmen.Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder bestimmen sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung. Der Vorstand kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben Ausschüsse bilden. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt, außer den Abteilungsleitern; sie werden von der jeweiligen Abteilung intern gewählt. Die Amtszeit läuft bis zur übernächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann auch der erweiterte Vorstand eine Ersatzwahl durchführen und die Entlastung vornehmen. Der Gewählte bleibt bis zur nächsten allgemeinen Wahl im Amt.            
§ 13 Vorstand Die Geschäfte des Vereins werden geführt von: a) dem Vorstand
b) dem erweiterten Vorstand   Dem Vorstand gehören an: a) Ehrenvorsitzender
b) 1. Vorsitzender
c) 2. Vorsitzender
d) 3. Vorsitzender
e) Finanzvorstand
f) Schriftführer   Dem erweiterten Vorstand gehören an: a) der Vorstand nach Nr. 2,
b) die Jugendvertretung
c) der Ältestenrat
d) Abteilungsleitungen, die für die jeweiligen Abteilungen gewählt werden.   Für die Geschäftsbereiche Mitgliedschaft/Beiträge, Öffentlichkeitsarbeit/Werbung und Archiv können von der Mitgliederversammlung weitere Vertreter in den erweiterten Vorstand gewählt werden. Die Geschäftsbereiche können von mehreren Personen wahrgenommen werden,   Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt, außer den Abteilungsleitern; sie werden von der jeweiligen Abteilung intern gewählt. Die Jugendvertreter werden von der Jugendvertretung gewählt. Die Amtszeit läuft bis zur übernächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann auch der erweiterte Vorstand eine Ersatzwahl durchführen und die Entlastung vornehmen. Der Gewählte bleibt bis zur nächsten allgemeinen Wahl im Amt.   Die Sitzungen des Vorstandes nach Nr. 1 finden entweder real oder virtuell (online) in einem nur für die Vorstandsmitglieder zugänglichen Verfahren statt.    
NRTV 84 bisherTV 84 neu
12§ 12 Vertretung des Vereins nach Außen Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende. Vertreterberechtigt sind nur zwei Vorsitzende gemeinsam.Der Buch- und Rechnungsführer führt die Bücher des Vereines nach buchhalterischen Vorschriften und wickelt den Zahlungsverkehr ab. Der Mitgliederversammlung ist ein ausführlicher Kassenbericht vorzulegen. Für die Geldkonten ist er zusammen mit einem der drei Vorsitzenden zeichnungsberechtigt.Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenrevisoren auf zwei Jahre. Jedes Jahr muss aus treuhänderischen Gründen ein Kassenrevisor ausscheiden. Gewählt werden können nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören. Aufgabe der Kassenrevision ist es, die Kassen- und Buchführung des Buch- und Rechnungsführers zum Abschluss des Geschäftsjahres zu prüfen und das Prüfungsergebnis schriftlich festzuhalten. Im Rahmen der Mitgliederversammlung ist das Prüfungsergebnis den Mitgliedern bekannt zu geben. Das Prüfungsprotokoll muss von beiden Revisoren unterschrieben sein.                          § 14 Vertretung des Vereins nach Außen Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende. Vertreterberechtigt sind nur zwei Vorsitzende gemeinsam.Der Finanzvorstand führt die Bücher des Vereines nach buchhalterischen Vorschriften und wickelt den Zahlungsverkehr ab. Der Mitgliederversammlung ist ein ausführlicher Kassenbericht vorzulegen. Für die Geldkonten ist er zusammen mit einem der drei Vorsitzenden zeichnungsberechtigt.  
NRTV 84 bisherTV 84 neu
13Die Abteilungen sind nur vereinzelt geregelt: Nach § 11 Abs. 3 Buchstabe m gehören Abteilungsleiter, die für die jeweiligen Abteilungen gewählt werden, dem erweiterten Vorstand an. Sie werden nach Abs. 6 von der jeweiligen Abteilung intern gewählt.                       die Jugendvertretung besteht aus zwei Personen, der Ältestenrat besteht aus drei Personen.                                                                                § 15 Abteilungen   Die Mitgliederversammlung kann die Gründung von rechtlich unselbständigen Abteilungen beschließen. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Die erworbenen Gegenstände, Vermögenswerte und Rechte sind Vereinsvermögen.   Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben ihres sportlichen Bereichs unter Beachtung der Satzung, der Vereinsordnungen sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane. Die Abteilungen können sich Abteilungsordnungen geben, die der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedürfen. Die Abteilungen wählen in eigenen Versammlungen die Abteilungsleiter und deren Stellvertreter. Die Abteilungsleiter sind besondere Vertreter gem. § 30 BGB. Sie sind berechtigt für den Geschäftsbereich Ihrer Abteilung den Verein nach außen wirksam zu vertreten und rechtsgeschäftlich zu verpflichten. Die Vertretungsberechtigung gilt jedoch nur im Rahmen der vom Vorstand bewilligten Mittel. Die Abteilungsleiter haben keine Vertretungsberechtigung bei Dauerschuldverhältnissen, insbesondere bei Verträgen mit Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen des Vereins sowie Sportlern/Sportlerinnen, Trainern/Trainerinnen und sonstigen Dritten, die eine Dienst- oder Werkleistung zum Gegenstand haben. Die Abteilungen vertreten den Verein in den Belangen der Fachsportarten in den jeweiligen übergeordneten Dachverbänden.Die Mittel für den Sportbetrieb werden vom Vorstand bewilligt, alle die Abteilung betreffenden Einnahmen und Ausgaben sind gegenüber dem Vorstand am Ende eines jeden Jahres, spätestens bis 31.01. des Folgejahres, unaufgefordert nachzuweisen. Eigene Kassenführungen der Abteilungen unterliegen der Prüfung durch den Vorstand und der Revisoren. Abteilungen können Zusatzbeiträge, Gebühren oder Umlagen beschließen, die durch den Vorstand zu genehmigen sind.  
NRTV 84 bisherTV 84 neu
14Die Vereinsjugend ist nur beiläufig geregelt: dem erweiterten Vorstand gehört nach § 11 Abs. 3 Buchstabe k die Jugendvertretung für Mitglieder unter 16 Jahren an. Die Jugendvertretung besteht aus zwei Personen       die Jugendvertretung besteht aus zwei Personen, der Ältestenrat besteht aus drei Personen.                                                                                                  § 16 Vereinsjugend Der Vereinsjugend können alle Mitglieder bis zum vollendeten 27.Lebensjahr angehören. Die Vereinsjugend kann sich eine Jugendordnung geben, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Sie wählt gemäß der Jugendordnung zwei Jugendvertreter; diese gehören dem erweiterten Vorstand an. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat.       § 17 Ältestenrat   Der Ältestenrat berät den Vorstand.   Er entscheidet abschließend bei Widersprüchen gegen die Ablehnung der Aufnahme in den Verein undWidersprüchen gegen den Ausschluss aus dem Verein.   Der Ältestenrat besteht aus drei erfahrenen Mitgliedern des Vereins und wird vom Vorstand berufen.
NRTV 84 bisherTV 84 neu
15Geregelt in § 12 Abs. 3: Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenrevisoren auf zwei Jahre. Jedes Jahr muss aus treuhänderischen Gründen ein Kassenrevisor ausscheiden. Gewählt werden können nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören. Aufgabe der Kassenrevision ist es, die Kassen- und Buchführung des Buch- und Rechnungsführers zum Abschluss des Geschäftsjahres zu prüfen und das Prüfungsergebnis schriftlich festzuhalten. Im Rahmen der Mitgliederversammlung ist das Prüfungsergebnis den Mitgliedern bekannt zu geben. Das Prüfungsprotokoll muss von beiden Revisoren unterschrieben sein.                         § 15 Vereinseigentum Alle Geld- oder Sachwerte, über die der Verein zum Zwecke der Erfüllung seiner Aufgaben verfügt oder die er im Laufe der Zeit erwerben kann bzw. erworben hat, sind Eigentum des Vereins.          § 18 Kassenprüfer   Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl der Nachfolger im Amt.   Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die sachliche und rechnerische Richtigkeit der gesamten Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Der Vorstand muss unverzüglich über etwa vorgefundene Mängel unterrichtet werden.   Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Finanzvorstandes und des erweiterten Vorstands im Rahmen der Mitgliederversammlung.   Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer kommissarisch berufen.  
NRTV 84 bisherTV 84 neu
16§ 16 Haftung gegenüber den Mitgliedern Der Unfallversicherungsschutz ist durch den Badischen Sportbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet. Der Verein kann darüber hinaus weitere Versicherungen abschließen.Ansonsten sind Haftungsansprüche gegenüber dem Verein, gleich aus welchen Rechtsgründen und Vereinsaktivitäten, ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich ist und nicht Versicherungen nach Abs. 1 bestehen.                                            § 19 Haftung   Alle für den Verein tätige Personen, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.  Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.Der Verein übernimmt für die zum Übungsbetrieb und zu sonstigen Veranstaltungen des Vereins mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände, Fahrzeuge usw. keine Haftung.Für Schäden, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied.Der Unfallversicherungsschutz ist durch den Badischen Sportbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet. Der Verein kann darüber hinaus weitere Versicherungen abschließen.              
NRTV 84 bisherTV 84 neu
17Keine Regelungen                                                                                                            § 20 Datenschutz im Verein   Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Einzelheiten sind in der Datenschutzordnung geregelt.   Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO unddas Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVOdas Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.   Allen für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.    
NRTV 84 bisherTV 84 neu
18§ 17 Auflösung Die Auflösung des Vereines kann beantragt werden, wenn eine schriftliche Zustimmung von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder vorliegt.Die Auflösung des Vereines muss durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist gültig, wenn 75 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.Bei der Auflösung des Vereines vorhandenes Vermögen wird nach Begleichung aller Schulden und Forderungen dem Jugendausschuss der Stadt Mannheim übereignet, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.     § 18 Schlussbestimmung Die vorliegende Vereinssatzung wurde gemäß § 14, Abs. 1 am 17. März 2000 beschlossen.Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim in Kraft. Die Eintragung ist gemäß § 71, Abs. 1 BGB zu beantragen.Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung treten alle früheren Satzungen außer Kraft.                                        § 21 Auflösung   Die Auflösung des Vereines kann beantragt werden, wenn eine schriftliche Zustimmung von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder vorliegt.   Die Auflösung des Vereines muss durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist gültig, wenn 75 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.   Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandenes Vermögen fällt nach Begleichung aller Schulden und Forderungen an die Stadt Mannheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet, insbesondere für die Förderung des Sports.       § 22 Schlussbestimmung   Die vorliegende Vereinssatzung wurde von der Mitgliederversammlung am 29. März 2023 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung.   Der § 9 Nr. 2 Satz 1 gilt erstmals für Kündigungen zum 31.12.2023. Im Übrigen tritt die Satzung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim in Kraft.     Mannheim, den 29. März 2023

TV 1884 Neckarau e.V.

Geschäftsordnung

Entwurf vom 25.2.2023

Der Verein TV 1884 Neckarau gibt sich gemäß § 10 Nr. 4 der Satzung zu deren Durchführung diese Geschäftsordnung. Sie enthält folgende Abschnitte:

  1. Ordnung zur Prävention von Grenzüberschreitung und sexualisierter Gewalt (Schutzkonzept)
  2. Beitragsordnung
  3. Arbeitsordnung
  4. Datenschutzordnung
  5. Jugendordnung
  1. Abschnitt Ordnung zur Prävention von Grenzüberschreitung und sexualisierter Gewalt (Schutzkonzept)

Wird noch bearbeitet in Anlehnung des Konzeptes des Badischen Turner-Bundes e.V

Ggf. von DJK Dossenheim, bzw. SG Seckenheim übernehmen.

  • Abschnitt Beitragsordnung

Grundlage dieser Beitragsordnung ist § 8 der Satzung.

Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Aufnahmegebühr pro Mitglied beträgt einmalig 10 Euro.

Beitragsarten

a) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Schüler, Auszubildende und Studenten

b) Mitglieder über 18 Jahre

c) Familienbeitrag 1 ab drei Familienangehörigen in einem Haushalt. Bei drei oder mehr Kindern ohne Erwachsene gilt der Familienbeitrag 2.

d) passive (fördernde) Mitglieder.

Für die Höhe des Beitrags ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgeblich.

Staffelung der Beiträge (alle Betragsangaben sind in Euro)

BeitragsartVierteljährl.Halbjährl.jährlichjährl. rabattiert
Kinder & Jugendliche bis 18 Jahre, Schüler, Studenten & Auszubildende22,5045,-90,-81,-
Erwachsene36,-72,-144,-129,60
Familienbeitrag 1 (Eltern / Elternteil und alle Kinder ohne eigenes Einkommen)72,-144,-288,-259,20
Familienbeitrag 2 (Drei oder mehr Kinder einer Familie ohne Erwachsene)54,-108,-216,-194,40
Passives Mitglied15,-30,-60,-54,-

Die Beitragsbelastung erfolgt je nach gewählter Zahlungsweise viertel-, halb- oder ganzjährlich jeweils zum Quartalsbeginn im Voraus (Fälligkeit). Bei jährlicher Zahlungsweise gibt es 10% Rabatt. (bei Vorauszahlung bis 31. Januar)

Die Beitragspflicht entsteht mit dem Beginn der Mitgliedschaft.

Die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand bei Aufnahme in den Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

Erteilt ein Mitglied keine Einzugsermächtigung, ist der Verein berechtigt, den erhöhten Verwaltungsaufwand pauschal mit 5,00 Euro pro Zahlung in Rechnung zu stellen.

Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren zuzüglich eines pauschalen Verwaltungsaufwandes von 5 Euro vom Mitglied zu erstatten. 

In sozialen Härtefällen kann der Vorstand die Beitragspflicht auf Antrag und bei Nachweis der finanziellen Verhältnisse vorübergehend ganz oder teilweise in stets widerruflicher Weise erlassen. Ein Anspruch auf eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags oder auf eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht.

Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

Mahnung und Beitreibung

Mitglieder, die mit der Beitragszahlung in Rückstand geraten, erhalten eine schriftliche Zahlungserinnerung mit Fristsetzung.

Bei weiterer Nichtzahlung erfolgt eine Anmahnung des Beitrags. Hierfür wird eine Mahngebühr von 3 Euro erhoben.

Bei fortdauernder Nichtzahlung erfolgt eine letzte außergerichtliche Mahnung. Hierfür wird eine weitere Mahngebühr von 5 Euro erhoben.

Der rückständige Beitrag ist bis zu seinem Eingang mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Zahlungseingänge werden zuerst auf die Zinsen, dann auf die Mahn- und Verwaltungsgebühren, dann auf die rückständigen Beiträge angerechnet.

Bei fortdauernder Zahlungsverweigerung wird das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet.

Anpassung der Beiträge

Veränderungen der Beiträge sind zur Wahrung der durch den Verein übernommenen Pflichten im Sinne der Gemeinnützigkeit vom Vorstand der Mitgliederversammlung in kostendeckender Höhe vorzuschlagen. Die neuen Beträge sind ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Geschäftsjahr zu zahlen.

Arbeitsleistung

Neben dem Mitgliedsbeitrag sind die Mitglieder auch zu einer Arbeitsleistung verpflichtet. Den Umfang und die Anzahl der zu leistenden Stunden bzw. deren Abgeltung legt die Mitgliederversammlung fest. Alles Nähere regelt die Arbeitsordnung dieser Geschäftsordnung.

Abteilungsbeiträge sind derzeit nicht zu leisten mit Ausnahme von Zusatzbeiträgen für besondere Angebote. Diese werden vom Vorstand festgelegt.

  • Abschnitt Arbeitsordnung
  • Gemäß § 8 Nr. 1 und § 10 Nr. 4 der Satzung des TV 1884 erbringen Vereinsmitglieder eine jährliche Arbeitsleistung. Verpflichtet sind die Mitglieder vom Jahr, das auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgt, bis einschließlich des Jahres der Vollendung des 60. Lebensjahres. Es sind 4 (vier) Arbeitsstunden im Jahr zu leisten. Die Ersatzzahlung für nicht geleistete Arbeitsstunden beträgt pro Stunde 10 Euro. Ersatzweise wird ein Salat oder ein selbstgebackener Kuchen für je eine Arbeitsstunde anerkannt.
  • Über die Arbeitsleistung der Mitglieder wird Buch geführt. Die anstelle der Arbeitsleistung eingezahlten Gelder sind gesondert
    nachzuweisen und werden ausschließlich für die Unterhaltung der Vereinsanlage verwendet.
  • Sinn und Zweck dieser Verpflichtung zur Mitarbeit von Mitgliedern im Verein ist es, einen größeren Personenkreis zu aktivieren, um dadurch die Arbeit im Vereinsgeschehen und bei der Pflege und Wartung der Vereinsanlage besser zu bewältigen.
  • Arbeitsleistung für den TV 1884 ist jede praktische ehrenamtliche Mitarbeit in ihren verschiedenen Formen, wie z, B.
  • Vorbereitung, Aufbau, Betreiben, Abbau und Nachbearbeitung von Veranstaltungen aller Art.
  • Jede Mitarbeit bei sportlichen Veranstaltungen, wie Kampfrichter, Listen schreiben u.ä.
  • Mithilfe bei der Pflege, Wartung und Instandsetzung der Vereinsanlage.
  • Die Arbeitseinsätze finden nach Vereinbarung statt. Arbeitseinsätze und notwendige Personalanforderungen für besondere Veranstaltungen werden rechtzeitig den Sportgruppen mit allen Einzelheiten mitgeteilt.
  • Die Arbeitsleistung ist übertragbar, d.h. es können Arbeitsleistungen für andere Personen (z.B. Familienangehörige) übernommen werden. Vereinsmitglieder, die im TV 1884 bereits anderweitig ehrenamtlich tätig sind, sind von diesem Arbeitseinsatz befreit. Gleiches gilt für Mitglieder, die aus gesundheitlichen Gründen ihrer Arbeitspflicht nicht nachkommen können. Diese werden gebeten, dies dem Vorstand mitzuteilen. Passive Mitglieder sind vom Arbeitseinsatz befreit.
  • Bei allen auftretenden Unklarheiten entscheidet der Vorstand. Die Vereinsarbeit von bezahlten Übungsleitern zählt nicht zu dieser geforderten Arbeitsleistung.

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder nur zur Begründung und Durchführung der Mitgliedschaft und zur Erreichung des Vereinszwecks.

Welche Daten werden bei welchem Anlass verarbeitet?

4.1 Anlässlich der Aufnahme in den Verein gem. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO:

4.2 Im Zusammenhang mit dem Übungsbetrieb/Wettkämpfen zusätzlich gem. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO:

4.3 Im Zusammenhang mit Ehrungen, Vereinsveranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit o.ä. werden ebenfalls die vorgenannten Daten verarbeitet. Über die geleisteten Arbeitsstunden wird Buch geführt. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO.

4.4. Die personenbezogenen Daten der Beschäftigten des Vereins werden für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet, § 26 BDSG.

Über die vorgenannten Rechtsgrundlagen hinaus beruht die rechtmäßige Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO (Einwilligung).

Wie und von wem werden diese Daten verarbeitet?

Die Verarbeitung vorgenannter Daten erfolgt auf einem vereinseigenen PC. Eine Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten durch Dritte erfolgt nicht. Ein Drittlandtransfer erfolgt nicht.

Die Mitgliederdaten werden vom Mitglieder- und Beitragswart verarbeitet, derzeit vom in Personalunion amtierenden Vorstandsmitglied Herr Wolfgang Herrmann, vertretungsweise von Christian Sperber und Annette Kegel-Englert. Erreichbarkeit unter:


info@tv-neckarau.de

Die Mitgliederliste darf zur Wahrnehmung von Minderheitenrechten gem. § 37 BGB gegen Versicherung der darauf beschränkten Verwendung an Mitglieder ausgegeben werden.

Die Daten nach 4.1 werden in anonymisierter Form den einzelnen Dach- und Fachverbänden und dem Badischen Sportbund im Rahmen der Sportversicherung gemeldet.

Daten gem. 4.2 und 4.3 werden vom jeweils zuständigen Vorstandsmitglied/Abteilungsleiter/Trainer und Zuständigen für die Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke des Übungsbetriebes/Wettkämpfe bzw. Öffentlichkeitsarbeit verarbeitet.

Die Daten der Mitarbeiter gem. 4.4 werden vom Finanzvorstand verarbeitet und ggf. an die Steuerverwaltung bzw. Sozialversicherungsträger im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen gemeldet.

Veröffentlichungen personenbezogener Daten im internet (zB Homepage des Vereines) erfolgen nur, wenn sich der Betroffene ausdrücklich damit einverstanden erklärt. Informationen über Vereinsmitglieder (z.B. Spielergebnisse und persönliche Leistungen, Mannschaftsaufstellungen, Ranglisten, Torschützen usw.) oder Dritte (z.B. Spielergebnisse externer Teilnehmer an einem Wettkampf) können ausnahmsweise auch ohne Einwilligung kurzzeitig ins Internet eingestellt werden, wenn die Betroffenen darüber informiert sind.

Die elektronisch gespeicherten Daten gem. 4.1 und 4.4 werden 10 Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beschäftigungsverhältnisses gelöscht. Diese Informationen können für das Vereinsarchiv gesondert aufbewahrt werden. Zugang zum Vereinsarchiv hat nur der Vorstand bzw. der Archivar.

Personenbezogene Daten (z.B. Fotos) gem. 4.2 und 4.3 werden bei Widerruf der Einwilligung unverzüglich gelöscht, insbesondere von der Homepage des Vereins entfernt.

Die vorstehende Geschäftsordnung wurde in der Mitgliederversammlung vom 29.3.2023 beschlossen. Sie tritt zusammen mit der ebenfalls am 29.3.2023 beschlossenen geänderten Satzung in Kraft.