§1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Turnverein 1884 e.V. Mannheim Neckarau“ und hat seinen Sitz in Mannheim-Neckarau; Gerichtsstand ist Mannheim.

2. Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 697 des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.

3. Der Turnverein 1884 e. V. Mannheim-Neckarau ist Mitglied des Badischen Sportbundes Nord e.V. und der einzelnen Landes- und Spitzenverbände deren Sportarten im Verein betrieben werden.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in dieser Satzung die männliche Form verwendet (generisches Maskulinum). Entsprechende Begriffe gelten für alle Geschlechteridentitäten.

§2 Zweck, Ziel und Gemeinnützigkeit

1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch das Abhalten von Übungsstunden, die Durchführung von Sportveranstaltungen und die Teilnahme an Sportveranstaltungen verwirklicht.

2.Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung und ist konfessionell ungebunden.

3.Der Turnverein 1884 e. V. Mannheim-Neckarau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

6.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Gewährleistung des Vereinszweckes

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung hierfür trifft der erweiterte Vorstand.

2. Übungsleiter können eine Übungsleiterpauschale (§3 Nr. 26 EStG) erhalten. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.

3. Zur Durchführung der Aufgaben können haupt- oder nebenberufliche Kräfte eingesetzt werden. Ihre Rechtsbeziehungen zum Verein sind vertraglich festzulegen. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand.

4.Kosten, die im Zusammenhang mit der Vereinsarbeit anfallen, können bis zur tatsächlichen Höhe übernommen werden. Vorher ist die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.

5. Kosten für private Sportausrüstungen werden grundsätzlich nicht übernommen.

6. Der Verein schützt seine Mitglieder vor Diskriminierung und sexualisierterGewalt. Näheres regelt die vom Vorstand zu beschließende Ordnung zur Prävention von Grenzüberschreitung und sexualisierter Gewalt.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Mitgliederwart. Bei Ablehnungen entscheidet der Vorstand schriftlich, eine Begründung ist nicht erforderlich. Über einen Widerspruch entscheidet der Ältestenrat endgültig.

2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag in Schrift- oder Textform (§ 126b BGB) auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, den der Verein in Papierform oder elektronisch auf seiner Homepage zur Verfügung
stellt.

3. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von dem/der/den gesetzlichen Vertreter(n)/Vertreterin zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird, aufzukommen.

4. Die Mitgliedschaft beginnt, sobald Leistungen des Vereins in Anspruch genommen werden, spätestens jedoch mit dem Ersten des Antragsmonats.

§ 5 Rechte der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, am Sportbetrieb gemäß Übungsplan teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der gebotenen Möglichkeiten zu benutzen.

2. Sie können entsprechend § 6 dieser Satzung geehrt werden.

3. Mitglieder über 16 Jahre haben bei allen Mitgliederversammlungen Stimmrecht.

4. Die Interessen der nicht stimmberechtigten Mitglieder werden im erweiterten Vorstand vom 1. und 2. Jugendvertreter wahrgenommen.

5. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können in den Vorstand gewählt werden.

6. Im Rahmen der Sportversicherung, die der Sportbund mit einem Versicherer abgeschlossen hat, genießen alle Mitglieder für die Dauer des Übungsbetriebes Versicherungsschutz. Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung bleiben hiervon unberührt.

§ 6 Ehrungen

  1. Mitglieder, die 25 Jahre dem Verein angehören, erhalten als Anerkennung die „Silberne Ehrennadel“ und eine „Ehrenurkunde“.
  2. Mitglieder, die 40 Jahre dem Verein angehören, erhalten als Anerkennung die „Goldene Ehrennadel“ und eine „Ehrenurkunde“.
  3. Mitglieder, die 50 Jahre dem Verein angehören, erhalten als Anerkennung die „Goldene Ehrennadel mit Kranz“ und eine „Ehrenurkunde“. Gleichzeitig werden diese Mitglieder zu „Ehrenmitgliedern“ ernannt. Sie besitzen alle Rechte der Mitglieder. Von der Beitragspflicht sind sie befreit. Für jeweils 10 weitere Jahre Mitgliedschaft erhält das Mitglied eine zusätzliche Ehrengabe.
  4. Mitglieder, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, können als Ehrenmitglieder geführt werden.
  5. Über weitere Ehrungen entscheidet der Vorstand.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

2. Die Mitglieder verpflichten sich, Vereinseigentum schonend zu behandeln. Bei schuldhafter Beschädigung besteht Ersatzpflicht.

3. Die Mitglieder ab dem 18. bis 60. Lebensjahr verpflichten sich, die jährlichen Arbeitsstunden zu erbringen. Alles Nähere regelt die Arbeitsordnung.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

  1. die Mitteilung von Anschriftenänderungen
  2. Änderung der Bankverbindung
  3. Mitteilung von persönlichen Veränderungen, (z.B. Beendigung der Schulausbildung, Namensänderung, etc.).

5. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu entrichten und Arbeitsleistungen zu erbringen.

2. Zu zahlen sind:
a. bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr,
b. ein Mitgliedsbeitrag,
c. besondere Abteilungsbeiträge.

3. Für bestimmte Personengruppen wie z.B. Kinder und Jugendliche und Familien können unterschiedliche Beiträge festgesetzt werden. Über die Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Einzelheiten werden in der Beitragsordnung geregelt.

5. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise stunden, niederschlagen oder erlassen.

6. Der Verein ist bei besonderen Vorhaben mit außergewöhnlich hohen Kosten oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins zur Erhebung einmaliger Umlagen berechtigt, sofern diese zur Finanzierung notwendig sind. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung.

7. Die Entrichtung der Beiträge erfolgt im Bankeinzugsverfahren. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

8. Die Mitgliedsbeiträge sind im Voraus fällig.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

1.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist in Schrift- oder Textform (§ 126b BGB) jeweils zum Ende des Kalenderhalbjahres (30.06.) oder Kalenderjahres (31.12.) mit einer Frist von 1 Monat zu erklären. Der Austritt Minderjähriger ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu erklären. In besonders gelagerten Fällen entscheidet über den Austritt der Vorstand.

3. Ein Vereinsausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:

a. Grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
b. Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
c. Wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.
Gegen die begründete schriftliche Ausschlussverfügung kann binnen 14 Tagen schriftlich Widerspruch erhoben werden. Der Ältestenrat entscheidet hierüber endgültig. Rückständige Zahlungsverpflichtungen bleiben von dem Ausschluss unberührt. Während eines Ausschlussverfahrens ruhen alle Mitgliedsrechte.
Der Verlust der Mitgliedschaft hat auch den Verlust aller Ämter zur Folge.

4. Im Übrigen kann der Vorstand gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, folgende Maß-
regeln verhängen:
a. Verweis,
b. zeitliches begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
c. Geldbuße zwischen 25 Euro und 100 Euro, die der Vereinsjugend für jugendpflegerische Maßnahmen zufließen.
d. Aberkennung von Vereinsämtern, zeitlich begrenzte Nichtwählbarkeit in Vereinsämter.

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
-die Mitgliederversammlung
-der Vorstand im Sinne § 26 BGB
-der erweiterte Vorstand

1. Sitzungen der Vereinsorgane werden vom 1.Vorsitzenden geleitet, in seiner Vertretung vom 2. oder 3. Vorsitzenden. Sind diese verhindert, bestimmt die Versammlung einen Sitzungsleiter aus ihrer Mitte.

2. Die Beschlüsse jeder Sitzung eines Vereinsorgans werden vom Schriftführer protokolliert. Ist er verhindert bestimmt die Versammlung einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

3. Die Vereinsorgane können nach Bedarf fachkundige Berater hinzuziehen und Ausschüsse bilden, denen bestimmte Aufgaben übertragen werden.

4. Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung. Diese enthält insbesondere Regelungen zum Schutzkonzept, zur Beitragserhebung (Beitragsordnung) und zum Arbeitseinsatz der Mitglieder (Arbeitsordnung).
Bei Bedarf können weitere Ordnungsinhalte eingeführt werden.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal nach dem abgelaufenen Geschäftsjahr stattfinden. Termin, Tagesordnung und Versammlungsort gibt der Vorstand spätestens zwei Wochen vorher durch Aushang bekannt.

2. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.

3. Später gestellte Anträge werden nur als Dringlichkeitsanträge behandelt. Sie müssen von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder als Dringlichkeitsantrag zugelassen werden.
Dringlichkeitsanträge können nur mit Ereignissen begründet werden, die erst nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten oder bekannt geworden sind. Anträge auf Satzungsänderungen oder auf Auflösung des Vereins können nicht als dringlich eingebracht werden.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung durch Handzeichen durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen bleiben unberücksichtigt. Eine geheime Beschlussfassung erfolgt, wenn dies von 10% der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird.

5. Satzungen und Satzungsänderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten ihre Zustimmung geben.

6. Änderungen des Vereinszwecks bedürfen der Zustimmung von 75 v.H. der anwesenden Stimmberechtigten. Ein Beschluss kann ferner bei schriftlicher Vorlage des genauen Wortlautes durch unterschriftliche Beurkundung von
mindestens 75 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einen schriftlichen Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe stellt,
b) der Vorstand dies für notwendig hält.

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und des erweiterten Vorstands
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstands und des erweiterten Vorstands
d) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans
e) Wahl des Vorstands und des erweiterten Vorstands. Jugendvertretung und Abteilungsleitungen werden von der Vereinsjugend bzw. den jeweiligen Abteilungen gewählt
f) Wahl der Kassenprüfer
g) Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Auflösung
des Vereins
i) Verabschiedung von Vereinsordnungen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
j) Bestätigung der Jugendordnung
k) Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen

§ 13 Vorstand

1. Die Geschäfte des Vereins werden geführt
von:
a) dem Vorstand
b) dem erweiterten Vorstand

2. Dem Vorstand gehören an:
a) Ehrenvorsitzender
b) 1. Vorsitzender
c) 2. Vorsitzender
d) 3. Vorsitzender
e) Finanzvorstand
f) Schriftführer

3. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) der Vorstand nach Nr. 2,
b) zwei Mitglieder des Jugendvorstandes
c) der Ältestenrat
d) Abteilungsleitungen, die für die jeweiligen Abteilungen gewählt werden.
Für die Geschäftsbereiche Mitgliedschaft/Beiträge, Öffentlichkeitsarbeit/Werbung und Archiv können von der Mitgliederversammlung weitere Vertreter in den erweiterten Vorstand gewählt werden. Die Geschäftsbereiche können von mehreren Personen wahrgenommen werden.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt, außer den Abteilungsleitern; sie werden von der jeweiligen Abteilung intern gewählt.
Die Jugendvertreter werden von der Jugendvertretung gewählt.
Die Amtszeit läuft bis zur übernächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann auch der erweiterte Vorstand eine Ersatzwahl durchführen und die Entlastung vornehmen. Der Gewählte bleibt bis zur nächsten allgemeinen Wahl im Amt.
Die Sitzungen des Vorstandes nach Nr. 1 finden entweder real oder virtuell (online) in einem nur für die Vorstandsmitglieder zugänglichen Verfahren statt.

§ 14 Vertretung des Vereins nach Außen

1.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende. Vertreterberechtigt sind nur zwei Vorsitzende gemeinsam.

2. Der Finanzvorstand führt die Bücher des Vereines nach buchhalterischen Vorschriften und wickelt den Zahlungsverkehr ab. Der Mitgliederversammlung ist ein ausführlicher Kassenbericht vorzulegen. Für die Geldkonten ist er zusammen mit einem der drei Vorsitzenden zeichnungsberechtigt.

§ 15 Abteilungen

1. Die Mitgliederversammlung kann die Gründung von rechtlich unselbständigen Abteilungen beschließen. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Die erworbenen Gegenstände, Vermögenswerte und Rechte sind Vereinsvermögen 2. Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben ihres sportlichen Bereichs unter Beachtung der Satzung, der Vereinsordnungen sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane. Die Abteilungen können sich Abteilungsordnungen geben, die der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedürfen. Die Abteilungen wählen in eigenen Versammlungen die Abteilungsleiter und deren Stellvertreter.

3. Die Abteilungsleiter sind besondere Vertreter gem. § 30 BGB. Sie sind berechtigt für den Geschäftsbereich ihrer Abteilung den Verein nach außen wirksam zu vertreten und rechtsgeschäftlich zu verpflichten. Die Vertretungsberechtigung gilt jedoch nur im Rahmen der vom Vorstand bewilligten Mittel. Die Abteilungsleiter haben keine Vertretungsberechtigung bei Dauerschuldverhältnissen, insbesondere bei Verträgen mit Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen des Vereins sowie Sportlern/Sportlerinnen, Trainern/Trainerinnen und sonstigen Dritten, die eine Dienst- oder Werkleistung zum Gegenstand haben. Die Abteilungen vertreten
den Verein in den Belangen der Fachsportarten in den jeweiligen übergeordneten Dachverbänden.

4. Die Mittel für den Sportbetrieb werden vom Vorstand bewilligt, alle die Abteilung betreffenden Einnahmen und Ausgaben sind gegenüber dem Vorstand am Ende eines jeden Jahres, spätestens bis 31.01. des Folgejahres, unaufgefordert nachzuweisen. Eigene Kassenführungen der Abteilungen unterliegen der Prüfung durch den Vorstand und der Revisoren. Abteilungen können Zusatzbeiträge, Gebühren oder Umlagen beschließen, die durch den Vorstand zu genehmigen sind.

§ 16 Vereinsjugend

Der Vereinsjugend gehören alle Mitglieder bis zum vollendeten 27. Lebensjahr an.
Die Vereinsjugend kann sich eine Jugendordnung geben, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Sie wählt gemäß der Jugendordnung zwei Jugendvertreter; diese gehören dem erweiterten Vorstand an. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

§ 17 Ältestenrat

Der Ältestenrat berät den Vorstand. Er entscheidet abschließend bei
a. Widersprüchen gegen die Ablehnung der Aufnahme in den Verein und
b. Widersprüchen gegen den Ausschluss aus dem Verein.
Der Ältestenrat besteht aus drei erfahrenen Mitgliedern des Vereins und wird vom Vorstand berufen.

§ 18 Kassenprüfer

1.Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl der Nachfolger im Amt.

2. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die sachliche und rechnerische Richtigkeit der gesamten Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Der Vorstand muss unverzüglich über etwa vorgefundene Mängel unterrichtet werden.

3. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Finanzvorstandes und des erweiterten Vorstands im Rahmen der Mitgliederversammlung.

4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer kommissarisch berufen.

§ 19 Haftung

1. Alle für den Verein tätige Personen, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden
diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

3. Der Verein übernimmt für die zum Übungsbetrieb und zu sonstigen Veranstaltungen des Vereins mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände, Fahrzeuge usw. keine Haftung.

4. Für Schäden, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied.

5. Der Unfallversicherungsschutz ist durch den Badischen Sportbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet. Der Verein kann darüber hinaus weitere Versicherungen abschließen

§ 20 Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Einzelheiten sind in der Datenschutzordnung geregelt.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
• das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
• das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
• das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
• das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
• das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO
• das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.

3. Allen für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 21 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereines kann beantragt werden, wenn eine schriftliche Zustimmung von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder vorliegt.

2. Die Auflösung des Vereines muss durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist gültig, wenn 75 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

3. Bei der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandenes Vermögen fällt nach Begleichung aller Schulden und Forderungen an die Stadt Mannheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet, insbesondere für die Förderung des Sports.

§ 22 Schlussbestimmung

1. Die vorliegende Vereinssatzung wurde von der Mitgliederversammlung am 29. März 2023 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung.

2. Der § 9 Nr. 2 Satz 1 gilt erstmals für Kündigungen zum 31.12.2023. Im Übrigen tritt die Satzung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim in Kraft.

———————————————————————————————————————————————–

Geschäftsordnung

Der Verein TV 1884 Neckarau gibt sich gemäß § 10 Nr. 4 der Satzung zu deren Durchführung diese Geschäftsordnung. Sie enthält folgende Abschnitte:

1. Ordnung zur Prävention von Grenzüberschreitung und sexualisierter Gewalt (Schutzkonzept)

2. Beitragsordnung

3. Arbeitsordnung

4. Datenschutzordnung

5. Jugendordnung

1. Abschnitt Ordnung zur Prävention von Grenzüberschreitung und sexualisierter Gewalt (Schutzkonzept)

Wird in Anlehnung des Konzeptes vom Badischen Turner-Bundes e.V. noch bearbeitet.

2. Abschnitt Beitragsordnung

Grundlage dieser Beitragsordnung ist § 8 der Satzung.

Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Aufnahmegebühr pro Mitglied beträgt einmalig 10 Euro.

Beitragsarten

a) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Schüler, Auszubildende und Studenten

b) Mitglieder über 18 Jahre

c) Familienbeitrag 1 ab drei Familienangehörigen in einem Haushalt. Bei drei oder mehr Kindern ohne Erwachsene gilt der Familienbeitrag 2.

d) passive (fördernde) Mitglieder.

Für die Höhe des Beitrags ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgeblich.

Staffelung der Beiträge (alle Betragsangaben sind in Euro)

Beitragsart (alle Beiträge in €)vierteljährlichhalbjährlichjährlichjährlich incl. Rabatt
Kinder & Jugendliche bis 18 Jahre
Schüler, Studenten & Auszubildende (ab 18 J. mit Nachweis)
27,0054,-108,-97,20
Erwachsene45,-90,-180,-162,-
Familienbeitrag 1
(Eltern / Elternteil und alle Kinder ohne eigenes Einkommen)
90,-180,-360,-324,-
Familienbeitrag 2
(Drei oder mehr Kinder einer Familie ohne Erwachsene)
67,50135,-270,-243,00
Passives Mitglied15,-30,-60,-54,-
Die Aufnahmegebühr pro Mitglied beträgt einmalig 10,-
Ersatzzahlung für nicht geleistete Arbeitsstunden (18-60 Jahre) proStunde 10,-40,-

Die Beitragsbelastung erfolgt je nach gewählter Zahlungsweise viertel-, halb- oder ganzjährlich jeweils zum Quartalsbeginn im Voraus (Fälligkeit). Bei jährlicher Zahlungsweise gibt es 10% Rabatt. (bei Vorauszahlung bis 31. Januar)

Die Beitragspflicht entsteht mit dem Beginn der Mitgliedschaft.

Die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge werden im Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand bei Aufnahme in den Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

Erteilt ein Mitglied keine Einzugsermächtigung, ist der Verein berechtigt, den erhöhten Verwaltungsaufwand pauschal mit 5,00 Euro pro Zahlung in Rechnung zu stellen.

Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren zuzüglich eines pauschalen Verwaltungsaufwandes von 5 Euro vom Mitglied zu erstatten. 

In sozialen Härtefällen kann der Vorstand die Beitragspflicht auf Antrag und bei Nachweis der finanziellen Verhältnisse vorübergehend ganz oder teilweise in stets widerruflicher Weise erlassen. Ein Anspruch auf eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags oder auf eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht.

Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

Mahnung und Beitreibung

Mitglieder, die mit der Beitragszahlung in Rückstand geraten, erhalten eine schriftliche Zahlungserinnerung mit Fristsetzung.

Bei weiterer Nichtzahlung erfolgt eine Anmahnung des Beitrags. Hierfür wird eine Mahngebühr von 3 Euro erhoben.

Bei fortdauernder Nichtzahlung erfolgt eine letzte außergerichtliche Mahnung. Hierfür wird eine weitere Mahngebühr von 5 Euro erhoben.

Der rückständige Beitrag ist bis zu seinem Eingang mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Zahlungseingänge werden zuerst auf die Zinsen, dann auf die Mahn- und Verwaltungsgebühren, dann auf die rückständigen Beiträge angerechnet.

Bei fortdauernder Zahlungsverweigerung wird das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet.

Anpassung der Beiträge

Veränderungen der Beiträge sind zur Wahrung der durch den Verein übernommenen Pflichten im Sinne der Gemeinnützigkeit vom Vorstand der Mitgliederversammlung in kostendeckender Höhe vorzuschlagen. Die neuen Beträge sind ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Geschäftsjahr zu zahlen.

Arbeitsleistung

Neben dem Mitgliedsbeitrag sind die Mitglieder auch zu einer Arbeitsleistung verpflichtet. Den Umfang und die Anzahl der zu leistenden Stunden bzw. deren Abgeltung legt die Mitgliederversammlung fest. Alles Nähere regelt die Arbeitsordnung dieser Geschäftsordnung.

Abteilungsbeiträge sind derzeit nicht zu leisten mit Ausnahme von Zusatzbeiträgen für besondere Angebote. Diese werden vom Vorstand festgelegt.

3. Abschnitt Arbeitsordnung

1. Gemäß § 8 Nr. 1 und § 10 Nr. 4 der Satzung des TV 1884 erbringen Vereinsmitglieder eine jährliche Arbeitsleistung. Verpflichtet sind die Mitglieder vom Jahr, das auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgt, bis einschließlich des Jahres der Vollendung des 60. Lebensjahres. Es sind 4 (vier) Arbeitsstunden im Jahr zu leisten. Die Ersatzzahlung für nicht geleistete Arbeitsstunden beträgt pro Stunde 10 Euro. Ersatzweise wird ein Salat oder ein selbstgebackener Kuchen für je eine Arbeitsstunde anerkannt.

2. Über die Arbeitsleistung der Mitglieder wird Buch geführt. Die anstelle der Arbeitsleistung eingezahlten Gelder sind gesondert nachzuweisen und werden ausschließlich für die Unterhaltung der Vereinsanlage verwendet.

3. Sinn und Zweck dieser Verpflichtung zur Mitarbeit von Mitgliedern im Verein ist es, einen größeren Personenkreis zu aktivieren, um dadurch die Arbeit im Vereinsgeschehen und bei der Pflege und Wartung der Vereinsanlage besser zu bewältigen.

4. Arbeitsleistung für den TV 1884 ist jede praktische ehrenamtliche Mitarbeit in ihren verschiedenen Formen, wie z, B.

a) Vorbereitung, Aufbau, Betreiben, Abbau und Nachbearbeitung von Veranstaltungen aller Art.

b) Jede Mitarbeit bei sportlichen Veranstaltungen, wie Kampfrichter, Listen schreiben u.ä.

c) Mithilfe bei der Pflege, Wartung und Instandsetzung der Vereinsanlage.

5. Die Arbeitseinsätze finden nach Vereinbarung statt. Arbeitseinsätze und notwendige Personalanforderungen für besondere Veranstaltungen werden rechtzeitig den Sportgruppen mit allen Einzelheiten mitgeteilt.

6. Die Arbeitsleistung ist übertragbar, d.h. es können Arbeitsleistungen für andere Personen (z.B. Familienangehörige) übernommen werden. Vereinsmitglieder, die im TV 1884 bereits anderweitig ehrenamtlich tätig sind, sind von diesem Arbeitseinsatz befreit. Gleiches gilt für Mitglieder, die aus gesundheitlichen Gründen ihrer Arbeitspflicht nicht nachkommen können. Diese werden gebeten, dies dem Vorstand mitzuteilen. Passive Mitglieder sind vom Arbeitseinsatz befreit.

7. Bei allen auftretenden Unklarheiten entscheidet der Vorstand. Die Vereinsarbeit von bezahlten Übungsleitern zählt nicht zu dieser geforderten Arbeitsleistung.

4. Abschnitt Datenschutzordnung

Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder nur zur Begründung und Durchführung der Mitgliedschaft und zur Erreichung des Vereinszwecks.

– Welche Daten werden bei welchem Anlass verarbeitet?

4.1 Anlässlich der Aufnahme in den Verein gem. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO:

4.2 Im Zusammenhang mit dem Übungsbetrieb/Wettkämpfen zusätzlich gem. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO:

4.3 Im Zusammenhang mit Ehrungen, Vereinsveranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit o.ä. werden ebenfalls die vorgenannten Daten verarbeitet. Über die geleisteten Arbeitsstunden wird Buch geführt. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO.

4.4. Die personenbezogenen Daten der Beschäftigten des Vereins werden für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet, § 26 BDSG.

Über die vorgenannten Rechtsgrundlagen hinaus beruht die rechtmäßige Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO (Einwilligung).

– Wie und von wem werden diese Daten verarbeitet?

Die Verarbeitung vorgenannter Daten erfolgt auf einem vereinseigenen PC. Eine Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten durch Dritte erfolgt nicht. Ein Drittlandtransfer erfolgt nicht.

Die Mitgliederdaten werden vom Mitglieder- und Beitragswart verarbeitet, derzeit vom in Personalunion amtierenden Vorstandsmitglied Herr Wolfgang Herrmann, vertretungsweise von Christian Sperber und Annette Kegel-Englert. Erreichbarkeit unter:

info@tv-neckarau.de

Die Mitgliederliste darf zur Wahrnehmung von Minderheitenrechten gem. § 37 BGB gegen Versicherung der darauf beschränkten Verwendung an Mitglieder ausgegeben werden.

Die Daten nach 4.1 werden in anonymisierter Form den einzelnen Dach- und Fachverbänden und dem Badischen Sportbund im Rahmen der Sportversicherung gemeldet.

Daten gem. 4.2 und 4.3 werden vom jeweils zuständigen Vorstandsmitglied/Abteilungsleiter/Trainer und Zuständigen für die Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke des Übungsbetriebes/Wettkämpfe bzw. Öffentlichkeitsarbeit verarbeitet.

Die Daten der Mitarbeiter gem. 4.4 werden vom Finanzvorstand verarbeitet und ggf. an die Steuerverwaltung bzw. Sozialversicherungsträger im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen gemeldet.

Veröffentlichungen personenbezogener Daten im internet (zB Homepage des Vereines) erfolgen nur, wenn sich der Betroffene ausdrücklich damit einverstanden erklärt. Informationen über Vereinsmitglieder (z.B. Spielergebnisse und persönliche Leistungen, Mannschaftsaufstellungen, Ranglisten, Torschützen usw.) oder Dritte (z.B. Spielergebnisse externer Teilnehmer an einem Wettkampf) können ausnahmsweise auch ohne Einwilligung kurzzeitig ins Internet eingestellt werden, wenn die Betroffenen darüber informiert sind.

Die elektronisch gespeicherten Daten gem. 4.1 und 4.4 werden 10 Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft oder des Beschäftigungsverhältnisses gelöscht. Diese Informationen können für das Vereinsarchiv gesondert aufbewahrt werden. Zugang zum Vereinsarchiv hat nur der Vorstand bzw. der Archivar.

Personenbezogene Daten (z.B. Fotos) gem. 4.2 und 4.3 werden bei Widerruf der Einwilligung unverzüglich gelöscht, insbesondere von der Homepage des Vereins entfernt.

5. Abschnitt Jugendordnung

Präambel:

Der Verein und die Vereinsjugend treten für einen manipulationsfreien Kinder- und Jugendsport und für Fairness im Sport ein. Sie setzen sich gegen jegliche Form von Diskriminierung, Gewalt und Missbrauch ein.

§ 1 Vereinsjugend

Gemäß § 16 der Satzung des Turnvereins 1884 e.V Mannheim-Neckarau gibt sich die Vereinsjugend diese Jugendordnung. Alle Vereinsmitglieder unter 27 Jahren und alle regelmäßig und unmittelbar in der Jugendarbeit im Verein Tätigen bilden die Vereinsjugend. Sie führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen dieser Jugendordnung und der Vereinssatzung.

§ 2 Ziele und Aufgaben

Die Vereinsjugend will den Gemeinschaftssinn junger Menschen durch die Durchführung kinder- und jugendgemäßer Veranstaltungen fördern. Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit im Verein unterstützt und koordiniert, und zur Persönlichkeitsbildung beigetragen werden.

Aufgaben der Vereinsjugend sind insbesondere:

– Organisation kinder- und jugendgemäßer außersportlicher Aktivitäten und
    Veranstaltungen (z. B. Jugendübernachtung, Weihnachtsfeiern, Fasching etc.)

– Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen innerhalb des Vereins

– Teilnahme an Vereinsveranstaltungen (z. B. Spiel und Spaß um’s Turnerheim,
    Fasching)

– Zusammenarbeit mit den regionalen Jugendorganisationen (z. B.
    Sportkreisjugend)

– Vertretung der Vereinsjugend bei vereinsexternen Sitzungen (z. B.
    Gaujugendturntag)

– Förderung des Sports als ein Schwerpunkt der Jugendarbeit (vgl. KJHG § 11)

§ 3 Organe

Organe der Vereinsjugend sind:

– die Jugendvollversammlung

– der Jugendvorstand.

Die Sitzungen der Organe sind zu protokollieren.

§ 4 Jugendvollversammlung

1. Die Jugendvollversammlung ist zuständig für:

– Entgegennahme der Berichte und des Jahresabschlusses des Jugendvorstandes

– Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts

– Entlastung des Jugendvorstandes

– Wahl des neuen Jugendvorstandes

– Ideenentwicklung für außersportliche Aktivitäten und Veranstaltungen

– Planung der Jugendtätigkeiten für das kommende Jahr

– Vorbereitung von Anträgen der Vereinsjugend an den Verein

– Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten der Vereinsjugend

– Beschlussfassung über vorliegende Anträge

– Erlass und Änderung der Jugendordnung

2. Die Jugendvollversammlung findet einmal pro Kalenderjahr statt, bevorzugt vier Wochen vor der Mitglieder-versammlung des Vereins. Sie besteht aus den Personen gem. § 1 dieser Jugendordnung sowie den Mit-gliedern des Jugendvorstandes. Stimmberechtigt sind die Personen gem. § 1 dieser Jugendordnung. Bei Vereinsmitgliedern unter 8 Jahren kann ein Erziehungsberechtigter sein Kind vertreten.

3. Die Jugendvollversammlung muss mindestens 2 Wochen vorher einberufen werden. Sie kann auf den folgenden Wegen einberufen werden:

– per Aushang in der Halle/den Schaukästen oder

– per Einladung über die Übungsleiter oder

– per Social Media/Homepage oder

– auf sonstigem elektronischen Weg

4. Die Jugendvollversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.

5. Für die Jugendvollversammlung gelten die Satzungsbestimmungen zur Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 5 Jugendvorstand

1. Der Jugendvorstand besteht aus:

– 1. Jugendvertreter*in (ab 18 Jahren)

– 2. Jugendvertreter*in (ab 18 Jahren)

– 3. Jugendvertreter*in (ab 16 Jahren)

– Jugendkassenwart*in (ab 18 Jahren)

– Jugendschriftführer*in (ab 14 Jahren)

– bis zu vier weiteren Jugendvorstandsmitgliedern (Beisitzer*innen).

2. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden von der Jugendvollversammlung auf ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendvorstandes im Amt. Abweichend davon werden der/die 1. Jugendvertreter*in und der/die 2. Jugendvertreter*in abwechselnd für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

In den Jugendvorstand wählbar sind alle Personen gem. § 1 dieser Jugendordnung.

3. Der Jugendvorstand führt die Geschäfte der Vereinsjugend. 2 volljährige Jugendvorstandsmitglieder sind Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft und vertreten die Vereinsjugend bei deren Sitzungen.

4. Die Satzungsbestimmungen zum Vorstand gelten für den Jugendvorstand entsprechend. Im Übrigen regelt der Jugendvorstand seine Arbeitsweise nach eigenem Ermessen, dabei sind z. B. auch Beschlüsse auf elektronischem Weg möglich.

5. Der Jugendvorstand kann zur Organisation einzelner Aktivitäten und Veranstaltungen Arbeitsgruppen einrichten und deren Mitglieder berufen.

6. Der Jugendvorstand berichtet der Mitgliederversammlung.

§ 6 Jugendfinanzen

1. Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verein zur Verfügung gestellten Mitteln. Gleiches gilt für die Einnahmen der Vereinsjugend aus selbstorganisierten Aktivitäten und Veranstaltungen sowie, unter Berücksichtigung einer evtl. Zweckbindung, für Fördermittel und Spenden.

2. Die Jugendfinanzen sind Teil des Vereinsvermögens, der Jugendvorstand ist daher dem Vereinsvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. Er hat diesem jederzeit Einblick in die Jugendfinanzen zu gewähren.

3. Die Jugendfinanzen sind jährlich vor der Jugendvollversammlung von 2 volljährigen Kassenprüfer*innen zu prüfen. Die Prüfung richtet sich nach den Bestimmungen der Vereinssatzung.

§ 7 Inkrafttreten

Die Jugendordnung wurde am 22.03.2023 von der Jugendvollversammlung beschlossen und tritt mit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung vom 29.03.2023 in Kraft.

Die vorstehende Geschäftsordnung wurde in der Mitgliederversammlung vom 29.3.2023 beschlossen. Sie tritt zusammen mit der ebenfalls am 29.03.2023 beschlossenen geänderten Satzung in Kraft.