§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Turnverein 1884 e. V. Mannheim Neckarau“ und hat seinen Sitz in Mannheim-Neckarau; Gerichtsstand ist Mannheim.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.
- Der Turnverein 1884 e. V. Mannheim-Neckarau ist Mitglied des Badischen Turnerbundes e. V. und des Deutschen Turnerbundes e. V. sowie des Deutschen Sportbundes e. V. und der für die einzelnen Sportarten zuständigen Fachverbände.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Ziel und Gemeinnützigkeit
- Aufgabe des Vereins ist es, die Leibesertüchtigung und das Interesse am Sport zu ermöglichen, zu fördern, zu pflegen und zu verbreiten, insbesondere in den Bereichen Badminton, Gewichtheben, Turnen, Wandern, Gymnastik und Freizeitsport.
- Die sportliche und kulturelle Betätigung entspricht den Satzungen der jeweiligen Fachverbände.
- Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung und ist konfessionell ungebunden.
- Der Turnverein 1884 e. V. Mannheim-Neckarau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. 7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Gewährleistung des Vereinszweckes
- Soll der Verein andere als in § 2 genannte Zwecke verfolgen, bedarf es hierzu einer Änderung dieser Satzung mit der vorgeschriebenen Stimmzahl (siehe § 14).
- Zur Durchführung der Aufgaben können haupt- oder nebenberufliche Kräfte eingesetzt werden. Ihre Rechtsbeziehungen zum Verein sind vertraglich festzulegen.
- Kosten, die im Zusammenhang mit der Vereinsarbeit anfallen, können bis zur tatsächlichen Höhe übernommen werden. Vorher ist die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.
- Kosten für private Sportausrüstungen oder sonstige Zuwendungen, auch für haupt-, neben- oder ehrenamtliche Übungsleiter, werden grundsätzlich nicht gewährt oder übernommen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich gestellt werden. Bei minderjährigen oder geschäftsunfähigen Personen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters oder des Vormundes erforderlich, der damit auch für die satzungsmäßigen Verpflichtungen des Mitglieds eintritt.
- Der Vorstand kann einen Aufnahmeantrag ablehnen. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Bei Widerspruch ist der Ältestenrat anzurufen; seine Entscheidung ist endgültig.
- Die Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und eine Satzung.
- Es ist keinem Mitglied gestattet, in derselben Sportart für einen anderen Verein als Wettkämpfer zu starten. In Ausnahmefällen kann der Vorstand anders entscheiden.
§ 5 Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt, sobald Leistungen des Vereins in Anspruch genommen werden, spätestens jedoch mit dem Ersten des Antragsmonats.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt kann nur schriftlich zum Jahresende erklärt werden. Die Austrittserklärung muss am 30. September des laufenden Geschäftsjahres beim Verein vorliegen. Die Mitgliedschaft von Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen kann nur von dem gesetz-lichen Vertreter oder Vormund gekündigt werden. In besonders gelagerten Fällen entscheidet über den Austritt der Vorstand.
- Mitglieder, die Ansehen und Namen des Vereins schädigen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung durch den Vorstand ist dem Mitglied ausreichende Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.
- Gegen die Ausschlussverfügung kann binnen 14 Tagen schriftlich beim Vorstand Einspruch erhoben werden. Der Ältestenrat entscheidet endgültig.
- Mitglieder, welche mit Ämtern betraut sind, haben, bevor sie aus dem Verein ausscheiden, dem Verein Rechenschaft abzulegen.
- Mit dem Ausscheiden aus dem Verein haben die Mitglieder die Satzung, den Mitgliedsausweis und sonstiges Vereinseigentum binnen einer Woche zurückzugeben. Beitragspflichten und andere Verpflichtungen dem Verein gegenüber bleiben bis zu deren Begleichung bzw. Erledigung bestehen.
§ 7 Ehrungen
- Mitglieder, die 25 Jahre dem Verein angehören, erhalten als Anerkennung die „Silberne Ehrennadel“ und eine „Ehrenurkunde“.
- Mitglieder, die 40 Jahre dem Verein angehören, erhalten als Anerkennung die „Goldene Ehrennadel“ und eine „Ehrenurkunde“.
- Mitglieder, die 50 Jahre dem Verein angehören, erhalten als Anerkennung die „Goldene Ehrennadel mit Kranz“ und eine „Ehrenurkunde“. Gleichzeitig werden diese Mitglieder zu „Ehrenmitgliedern“ ernannt. Sie besitzen alle Rechte der Mitglieder. Von der Beitragspflicht sind sie befreit. Für jeweils 10 weitere Jahre Mitgliedschaft erhält das Mitglied eine zusätzliche Ehrengabe.
- Mitglieder, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, können als Ehrenmitglieder geführt werden.
- Über weitere Ehrungen entscheidet der Vorstand.
§ 8 Beiträge
- Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
- Staffelung der Beiträge:
a) Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
b) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Schüler, Auszubildende und Studenten
c) Mitglieder über 18 Jahre
d) Familienbeitrag (ab drei Familienangehörigen in einem Haushalt)
e) Neben Mitgliedsbeitrag werden Mitglieder vom 18. bis 60. Lebensjahr zu einer Arbeitsleistung verpflichtet. Den Umfang und die Anzahl der zu leistenden Stunden, bzw. deren Abgeltung legt die Mitgliederversammlung fest. Alles Nähere regelt die Geschäftsordnung.
- Veränderungen sind in kostendeckender Höhe, zur Wahrung der durch den Verein übernommenen Pflichten im Sinne der Gemeinnützigkeit, vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorzuschlagen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
- Die Beitragspflicht entsteht mit dem Ersten des folgenden Monats der Mitgliedschaft.
- Wehrdienstleistende und Ersatzdienstleistende können auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden. Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand in anderen Fällen die Befreiung der Beitragspflicht aussprechen. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Die Befreiung kann unter Angabe von Gründen widerrufen werden.
- Die Beiträge sind vierteljährlich im Voraus zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen.
- Wird der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr im Januar bezahlt, so wird ein Abschlag von 10 v. H. gewährt.
- Mitglieder, die mit der Beitragszahlung in Rückstand geraten, erhalten eine schriftliche Zahlungserinnerung. Es wird dafür von der Mitgliederversammlung eine Bearbeitungsgebühr festgelegt, zuzüglich der anfallenden Portokosten.
- Bei weiterer Nichtzahlung erfolgt eine letzte Anmahnung des Beitrags. In diesem Falle werden die bisher entstandenen Kosten (siehe Abs. 8) neben der erneuten Mahngebühr, die in der Mitgliederversammlung festgelegt wird, zuzüglich der Portokosten fällig.
- Des Weiteren wird die Zwangseintreibung beantragt. Für die Schuldsumme werden Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 v. H. berechnet.
§ 9 Rechte der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, am Sportbetrieb gemäß Übungsplan teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der gebotenen Möglichkeiten zu benutzen.
- Sie können entsprechend § 7 dieser Satzung geehrt werden.
- Mitglieder über 16 Jahre haben bei allen Mitgliederversammlungen Stimmrecht.
- Die Interessen der nicht stimmberechtigten Mitglieder werden im erweiterten Vorstand vom 1. und 2. Jugendvertreter wahrgenommen.
- Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können in den Vorstand gewählt werden.
- Im Rahmen der Sportversicherung, die der Sportbund mit einem Versicherer abgeschlossen hat, genießen alle Mitglieder für die Dauer des Übungsbetriebes Versicherungsschutz. Ansprüche gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung bleiben hiervon unberührt.
§ 10 Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder, bei Minderjährigen bzw. Geschäftsunfähigen der gesetzliche Vertreter oder Vormund, verpflichten sich zur ordnungsgemäßen Zahlung der Mitgliederbeiträge (§ 4, Abs. 4 dieser Satzung) und erkennen diese Satzung als verbindlich an.
- Die Mitglieder verpflichten sich, Vereinseigentum schonend zu behandeln. Bei schuldhafter Beschädigung besteht Ersatzpflicht.
- Die Mitglieder ab dem 18. bis 60. Lebensjahr verpflichten sich, die jährlichen Arbeits-stunden zu erbringen. Alles Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 11 Vorstand
- Die Geschäfte des Vereins werden geführt von:
a) dem Vorstand
b) dem erweiterten Vorstand
- Dem Vorstand gehören an:
a) Ehrenvorsitzender
b) 1. Vorsitzender
c) 2. Vorsitzender
d) 3. Vorsitzender
e) Buch- und Rechnungsführer
f) Schriftführer
- Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) der Vorstand, die Vertreter(innen) der Geschäftsbereiche
b) Mitgliedschaft
c) Beiträge
d) Presse
e) Werbung
f) Kulturelles
g) Vereinszeitschrift
h) Archiv
i) Gerätebeschaffung und Pflege
j) Turnbetrieb
k) Jugendvertretung für Mitglieder unter 16 Jahren
l) Ältestenrat
m) Abteilungsleiter, die für die jeweiligen Abteilungen gewählt werden.
Die Geschäftsbereiche können von mehreren Personen wahrgenommen werden, die Jugendvertretung besteht aus zwei Personen, der Ältestenrat besteht aus drei Personen.
- Die Übungsleiter und Gruppensprecher sind berechtigt, an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes teilzunehmen und in ihren eigenen Angelegenheiten mit abzustimmen.
- Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder bestimmen sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung. Der Vorstand kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben Ausschüsse bilden.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt, außer den Abteilungsleitern; sie werden von der jeweiligen Abteilung intern gewählt. Die Amtszeit läuft bis zur übernächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann auch der erweiterte Vorstand eine Ersatzwahl durchführen und die Entlastung vornehmen. Der Gewählte bleibt bis zur nächsten allgemeinen Wahl im Amt.
§ 12 Vertretung des Vereins nach Außen
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende. Vertreterberechtigt sind nur zwei Vorsitzende gemeinsam.
- Der Buch- und Rechnungsführer führt die Bücher des Vereines nach buchhalterischen Vorschriften und wickelt den Zahlungsverkehr ab. Der Mitgliederversammlung ist ein ausführlicher Kassenbericht vorzulegen. Für die Geldkonten ist er zusammen mit einem der drei Vorsitzenden zeichnungsberechtigt.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenrevisoren auf zwei Jahre. Jedes Jahr muss aus treuhänderischen Gründen ein Kassenrevisor ausscheiden. Gewählt werden können nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören. Aufgabe der Kassenrevision ist es, die Kassen- und Buchführung des Buch- und Rechnungsführers zum Abschluss des Geschäftsjahres zu prüfen und das Prüfungsergebnis schriftlich festzuhalten. Im Rahmen der Mitgliederversammlung ist das Prüfungsergebnis den Mitgliedern bekannt zu geben. Das Prüfungsprotokoll muss von beiden Revisoren unterschrieben sein.
§ 13 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal nach dem abgelaufenen Geschäftsjahr statt. Termin, Tagesordnung und Versammlungsort sind spätestens zwei Wochen vorher durch Aushang bekannt zu geben. Der ordentlichen Mitglieder-versammlung haben mindestens folgende Tagesordnungspunkte zugrunde zu liegen:
a) Totenehrung
b) Bericht des erweiterten Vorstandes
c) Entlastung des erweiterten Vorstandes
d) Anträge, diese müssen eine Woche vor dem Termin beim 1. Vorsitzenden eingegangen sein.
e) Verschiedenes
- Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung durch Handzeichen. Auf Antrag kann die Versammlung beschließen, eine geheime Abstimmung durchzuführen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einen schriftlichen Antrag unter Angabe von Gründen stellt,
b) der Vorstand dies für notwendig hält.
Sollte der Vereinszweck geändert werden, ist die Zustimmung des Finanzamtes ein-zuholen.
- Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse sind vom Schriftführer zu protokollieren.
§ 14 Satzungen, Satzungsänderungen
- Satzungen und Satzungsänderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen, wenn 75 v. H. der anwesenden Stimmberechtigten ihre Zustimmung geben.
- Ein Beschluss kann ferner bei schriftlicher Vorlage des genauen Wortlautes durch unterschriftliche Beurkundung von mindestens 75 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
- Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist vom Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist der die Änderung enthaltende Beschluss in Urschrift und Abschrift beizufügen (§ 71, Abs. 1 BGB).
§ 15 Vereinseigentum
Alle Geld- oder Sachwerte, über die der Verein zum Zwecke der Erfüllung seiner Aufgaben verfügt oder die er im Laufe der Zeit erwerben kann bzw. erworben hat, sind Eigentum des Verein.
§ 16 Haftung gegenüber den Mitgliedern
- Der Unfallversicherungsschutz ist durch den Badischen Sportbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet. Der Verein kann darüber hinaus weitere Versicherungen abschließen.
- Ansonsten sind Haftungsansprüche gegenüber dem Verein, gleich aus welchen Rechtsgründen und Vereinsaktivitäten, ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich ist und nicht Versicherungen nach Abs. 1 bestehen.
§ 17 Auflösung
- Die Auflösung des Vereines kann beantragt werden, wenn eine schriftliche Zustimmung von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder vorliegt.
- Die Auflösung des Vereines muss durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist gültig, wenn 75 v. H. der stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
- Bei der Auflösung des Vereines vorhandenes Vermögen wird nach Begleichung aller Schulden und Forderungen dem Jugendausschuss der Stadt Mannheim übereignet, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.
§ 18 Schlussbestimmung
- Die vorliegende Vereinssatzung wurde gemäß § 14, Abs. 1 am 17. März 2000 beschlossen.
- Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim in Kraft. Die Eintragung ist gemäß § 71, Abs. 1 BGB zu beantragen.
- Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung treten alle früheren Satzungen außer Kraft.
Mannheim, den 17. März 2000